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Sicherheitskontrollen nach dem Zähler

Dem Zähler nachgeschaltete Sicherheitsüberprüfung

Mit dem Beschluss 40/2014/R/gas Anhang A (Bestimmungen zu den Sicherheitsüberprüfungen von gasbefeuerten Versorgungsanlagen) hat die Aufsichtsbehörde für Energie, Netze und Umwelt strengere, auf eine verbesserte Sicherheit nach dem Zähler ausgerichtete Regeln für Haushaltsanlagen aufgestellt.

Bei der Realisierung einer Gasanlage besteht demnach die Verpflichtung zur Überprüfung der vom Installateur erstellten Dokumentation (obligatorische technische Anhänge zur Konformitätserklärung).

Das Prüfen der Dokumentation ist Aufgabe des Vertriebspartners, der Verkäufer hingegen ist als Bindeglied zum Kunden beteiligt. SELGAS Srl hat die Aufgabe,

  • den Kunden über die Bestimmungen dieser Verfügung zu informieren;
  • dem Kunden die erforderlichen, in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Beurteilung der geprüften Dokumentation wird positiv ausfallen, wenn sie den Bestimmungen der geltenden einschlägigen Gesetzgebung und technischen Normen entspricht.

Eine Überprüfung der Unterlagen ist in nachstehenden Fällen erforderlich:

  • bei neuen Verbraucheranlagen, wenn es sich um einen Antrag auf Inbetriebnahme der Versorgung handelt;
  • bei geänderten oder umgewandelten Versorgungsanlagen in einem der nachstehenden Fälle:
    • bei Inbetriebnahme oder Wiederaufnahme des Betriebs von umgewandelten Gasversorgungsanlagen;
    • bei Inbetriebnahme der Flüssiggasversorgung von vorab nicht über das Leitungsnetz mit Flüssiggas versorgten Verbraucheranlagen (Versorgung aus Flaschen);
    • bei Wiederaufnahme der Versorgung nach Betriebsunterbrechung aufgrund einer Verlegung des Zählers auf Kundenwunsch oder aufgrund einer begründeten Anordnung des Vertriebspartners;
    • bei Wiederaufnahme der Versorgung nach Betriebsunterbrechung infolge eines Zählerwechsels auf Kundenwunsch wegen einer Variation der Gesamtwärmeleistung der Anlage;
    • bei Wiederaufnahme der Versorgung nach Unterbrechung auf Kundenwunsch infolge einer Anlagenerweiterung oder einer außerordentlichen Wartung der Anlage;
    • bei Wiederaufnahme der Versorgung von Verbraucheranlagen, die zuvor aufgrund einer Kündigung oder Beendigung des Liefervertrags deaktiviert wurden;

Dem Vertriebspartner werden für die Durchführung der Überprüfung der Unterlagen nachstehende Einheitsbeträge nach Steuern anerkannt:

  • 47,00€ für Verbraucheranlagen mit einer Gesamtwärmeleistung von höchstens 35 kW
  • 60,00€ für Verbraucheranlagen mit einer Gesamtwärmeleistung von über 35 kW bis max. 350 kW
  • 70,00€ für Anlagen mit einer Gesamtwärmeleistung von über 350 kW

Nachstehend können Sie die Anhänge zu den Vorschriften herunterladen:

Informativer Anhang zu beim Verkäufer eingegangenen Kostenvoranschlagsanfragen: Anhang F/40

CIG-Leitlinie n. 11: CIG-Leitlinie